TOP 3: Satzungsänderungen
(vertagt vom 10.03.2023, TOP 9.1. und 9.2.1. - siehe: INFORMATIONEN zur Meinungsbildung für die JMV 2023)
Vorgeschlagene Satzungs-Änderung des Vorstands für den 10.03.2023:
Wir benutzen derzeit die Satzung von 1961, also aus der Realität des Landes Schleswig-Holstein vor 62 Jahren. Diese ist beim Amtsgericht Kiel eingetragen und birgt Gefahren, u.a. bezüglich des Datenschutzes. Ferner erschwert die bisherige Satzung praktikable Möglichkeiten für eine an unsere Zeit angepasste Geschäftsführung des Kleingärtnervereins.
Bei der Satzung von 1961 handelt es sich um eine Mustersatzung des Landesverbandes.
Der Vorstand des KGV empfiehlt die Anpassung der Satzung von 1961 auf die letzte bekannte Mustersatzung des Landesverbandes (2018)
https://www.kleingarten-sh.de/service/mustersatzung/ .
Die Satzung ist weitestgehend in der Struktur und kleingärtnerische Ziele gleich geblieben.
Im Folgenden werden die Vorteile und möglichen Nachteile der Änderungen in Kurzform dargestellt.
Mögliche Vorteile der empfohlenen Satzungsaktualisierung:
* Aktuelle Sprache / Ausdruck
* Frauen werden gleichberechtigt angesprochen und dürfen auch Verantwortung im Verein annehmen
* Jahresmitgliederversammlung kann im erweiterten Zeitfenster Januar bis März stattfinden (vorher war Januar Pflicht, ist vom Umfang der enorm gestiegenen Anforderungen an einen KGV-Vorstand nicht umsetzbar)
* Vorankündigung / Einladung der Jahresmitgliederversammlung: 14 Tage (statt nur 8 Tage per Koppelanschlag) / Zusätzlich von uns zu verändern: per Mail / Website ankündigen
* Jahresmitgliederversammlung: bisher Anträge durch Mitglieder für JMV 4 Tage vor Versammlung, in der Version von 2018: 10 Tage inkl. schriftlicher Begründung des Antragstellers (für eine seriöse Vorbereitung einer JMV unabdinglich)
* Vorstandssitzung einberufen: neu 7 Tage, bisher 3 Tage
* Vorstandssitzung: Dokumentation klarer erklärt
* Ehrenamtspauschale wird klar definiert, gab es 1961 nicht, Steuerrecht hat sich seit 1961 oft geändert, Gemeinnützigkeits- und Haftungsfallen drohen bei Beibehaltung der bisherigen Form
* Erweiterter Vorstand: 1 Fachberater und 1 Beisitzer / bisher: min. 2 Beisitzer
* Vereinseigene Wertermittler werden empfohlen
* Schiedsstelle: 3 Mitglieder, sie wählen dann selbst Vorsitzenden und Stellvertreter
* Mitgliederversammlungspflicht entfällt
* Schulungspflicht entfällt
* Ausgleichszahlung für Gemeinschaftsarbeit als Ausnahme
* Haushaltsvoranschlag an den KreisVerband entfällt
* Homebanking-Regelung vorhanden und praktikabel umgesetzt, ferner Bargeldlose Abwicklung erwünscht
* 2 Revisoren plus Ersatzrevisor (vorher kein Ersatzrevisor vorgesehen)
* Überprüfung der Geschäftsführung durch KV entfällt
* Richtlinien des Landesverbundes und Anordnungen des Kreisverbandes zur Kassenführung etc. entfallen
* Bei Austritt aus KV 14 Tage statt 8 Tage Zeit für KV für eine Stellungnahme
* Bei Liquidation: Übriges Geld für Gemeinnütziges durch KV, vorher keine Regelung
* Datenschutzregelungen eingearbeitet, gab es 1961 nicht
* Ausschluss:
- Bei unbezahltem Mitgliedsbeitrag: von 2 Mahnungen auf eine Mahnung reduziert
- Unbezahlte Pacht: von zwei Mahnungen auf eine Mahnung reduziert (Verzug max. drei Monate)
- Abwasserbeseitigungsgesetz / WC - Anlagenverbot /
Brennstellen mit Schornsteinanschlussverbot
* Schädlingsbekämpfung entfällt
* Gartenordnung von 1961 wird ersetzt und durch aktuelle Regelungen auf den Stand der Zeit und Gesetzgebung gebracht, u.a.
Gewächshaus 3% der Gartenfläche erlaubt, max. 2,5m hoch, mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen nicht im KG oder Laube verbleiben
Mögliche Nachteile der neuen Mustersatzung des LV von 2018:
* Auflösung des Vereins nicht mehr 50% der Mitglieder bei Versammlung notwendig. Dies könnte bei Bedarf jedoch auch ein Vorteil sein, da eine Mitgliederteilnahme von 50% bei unserem Verein illusorisch ist:
Teilnahme an der JMV 2022 ca. 05% der Mitglieder.
Teilnahme am 10.03.2023 (trotz Teilanhemepflicht) ca. 10% der Mitglieder.
* Die Gartenordnung der Mustersatzung des LV ist aktueller als die von 1961. Der Verweis auf die Neufassung der Gartenordnung der Stadt Kiel, die in Arbeit ist, wäre zwingend zu berücksichtigen. Gleichwohl die Berücksichtigung der weiteren gesetzgeberischen Grundlagen, u.a. Baumschutzverordnung, Bauordnung und Bundeskleingartengesetz (BKleinG).
* Ferner empfiehlt sich die Streichung der Ermächtigung des LVSH (am Ende der Mustersatzung).
Der vollständige Satzungstext mit den eingearbeiteten Empfehlungen des Vorstands des KGV Kiel-Gaarden e.V.
aktualisierte%20Satzung%20KGV%20Kiel-Gaarden%20e.V.%20zur%20Abstimmung%20am%2023.04.2023.pdf
In diesem Satzungstext (veröffentlicht Freitag, 14.04.2023 - 23:47 Uhr) werden auch die dringend notwendigen Veränderung auf eine zeitgemäße Vereinsstruktur - Stichwort "Team-Vorstand" - berücksichtigt sein (siehe INFORMATIONEN zur Meinungsbildung für die JMV 2023 TOP 9.2.1. )
Bitte lesen Sie sich den vorliegenden Satzungsvorschlag durch, damit die Versammlung am 23.04.2023 vor Ort konstruktiv und effektiv durchgeführt werden kann:
aktualisierte%20Satzung%20KGV%20Kiel-Gaarden%20e.V.%20zur%20Abstimmung%20am%2023.04.2023.pdf
Vielen Dank.
TOP 4: Vorstandserneuerung / Wahlen
(vertagt vom 10.03.2023)
unter Berücksichtigung des auf den 23.04.2023 vertagten Rücktritts des 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Schriftführer ist, wie bereits am 10.03.2023 angekündigt)
TOP 5: Koppelobleute / Wahlen
(vertagt vom 10.03.2023)
Für jede Koppel wird eine Koppelobperson benötigt.
Aufgabe: Wasseranschaltung / Wasserabschaltung unter Berücksichtigung des Wasserzählerstandes und als Vor-Ort-Ansprechpartner der Pächter und des Vorstands.
Aufwandsentschädigung derzeit 3€ pro verpachtete Parzelle pro Jahr (d.h. 30 Parzellen = 90€)
Sie können auch für jede Koppel jeweils ein kleines Team aus 2-3 Pächtern bilden.
TOP 6: Versicherungspflicht für alle Parzellen
(vertagt vom 10.03.2023)
SCHUTZ vor Schäden ("Laubenversicherung")
LAUBENVERSICHERUNG / BRANDSTIFTUNG
Der aktuelle Vorstand hat ab Mai 2022 nur Pachtverträge unter der Voraussetzung des Abschlusses einer Parzellen- / Laubenversicherung (Gruppenversicherung der Württembergischen) unterzeichnet. Alle Neupächter haben nun dieses Schutz. Als Vereinsvorstand sind wir zu einer Geschäftsführung verpflichtet, die den Verein nicht gefährdet.
Hierzu gehört auch der Aspekt, dass derzeit aus der Vergangenheit 26 mittlerweile verwilderte Parzellen im Bestand sind, die seinerzeit durch Brandstiftung / Nachlässigkeit mit der Laube in Flammen aufgegangen sind. Für diese Flächen und Parzellen muss auch an die Stadt Kiel (früher an den Kreisverband als Zwischenpächter) Pacht bezahlt werden.
Bei einer von mehreren aktuellen Brandstiftungen aus dem Jahr 2022 auf den Flächen des KGV Kiel-Gaarden e.V. - in der Weberkoppel V - ist eine unversicherte Gartenlaube niedergebrannt worden und der Feuerwehr konnte nur mit allergrößter Mühe ein Übergreifen der Flammen auf die anderen, nicht-versicherten Lauben verhindern.
Durch die großzügige Unterstützung und Durchführung der Stadt Kiel konnte die Entsorgung der Brandreste, inkl. beachtlicher Mengen asbesthaltiger Eternitplatten etc. wieder in einen Zustand gebracht werden, um diese Parzelle wieder verpachten zu können.
Solche immens teuren Entsorgungskosten können nur selten und bedingt in Anspruch genommen werden.
Von daher erachtet der Vorstand des KGV Kiel-Gaarden e.V. eine Versicherungspflicht für die Lauben / Parzellen (ab nur 35€ pro Jahr bei neuen, verbesserten Leistungen) als einzig sinnvolle Herangehensweise zum Schutz Ihrer Gartenparzelle und des Fortbestandes des Vereines.