KLEINGÄRTNERVEREIN KIEL-GAARDEN E.V.
 
 

Informationen für die JMV 2023

 

 


ÄNDERUNGEN für 2023


BAUGENEHMIGUNG "Laube"


ILLEGALE MÜLLENTSORGUNG / MÜLLVERBRENNUNG


WASSER - ABSCHALTUNG / ZUSCHALTUNG


PARZELLENBESCHILDERUNG


SCHUTZ vor Schäden ("Laubenversicherung")


AKTUALISIERUNG DER MITGLIEDERDATEN


PÄCHTERWECHSEL


TOP 7. Gebührenordnung

* Aufnahmegebühr von 30€ auf 50€ erhöhen

* Umschreibegebühr 50€

* Gartenbegehung / Übergabeprotokoll bei Abgabe 50€    (falls keine Wertermittlung durch Wertermittler

   stattfindet)

* Mitgliedsbeitrag 1. Garten 60€ (vorher 50€)

  2. Garten 30€, jeder weitere Garten 30€

* Ab Oktober eines Jahres: Mitgliedsbeitrag anteilig pro Monat

* Kaution 200 € plus 50€ Wassergeldvorauszahlung (bisher 150 + 50)

* Umlage gemäß Satzung für außerplanmäßigen Finanzbedarf: max. (  ) Mitgliedsbeiträge (bisher Nichts).

* 30€ Erstattungszahlung für jede nicht geleistete Arbeitsstunde im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit

* formloser Planschbeckenantrag per Mail: Kostenlos, Wasserkosten: Dadurch Verdoppelung des Wasserkosten-Jahresbetrages der Parzelle / Nutzung eines Planschbeckens ohne Vorabinformation des Vorstands: 50€

* Nicht-Anwesenheit bei Wasserzuschaltung: 50€

* Fehlende / Inkorrekte Parzellenbezeichnung: 100€ pro Parzelle (für Begehung, Erstellung und Anbringung)

* Adressnachforschungskosten der Behörde bei der Sie gemeldet sind + Bearbeitungskosten in Höhe von 20€ (unverändert) , die dem KGV durch den zeitlichen Aufwand entstehen

* Mahngebühr                           10,00 € (unverändert)

* Bauantrag: Laube                  35,00 €  (unverändert)

* Bauantrag: Gewächshaus    10,00 €  (unverändert)

Bearbeitungsgebühren       min. 20,00 € (unverändert)
(Bei durch Pächter verursachten Verwaltungs-Angelegenheiten, abhängig vom Zeitaufwand)
* Kündigungsbearbeitung / Vereinsaustritt:  1 Mitgliedsbeitrag (unverändert)


  



TOP 9.1.

Vorgeschlagene Satzungs-Änderung des Vorstands für den 10.03.2023:

Wir benutzen derzeit die Satzung von 1961, also aus der Realität des Landes Schleswig-Holstein vor 62 Jahren. Diese ist beim Amtsgericht Kiel eingetragen und birgt Gefahren, u.a. bezüglich des Datenschutzes. Ferner erschwert die bisherige Satzung praktikable Möglichkeiten für eine an unsere Zeit angepasste Geschäftsführung des Kleingärtnervereins.

Bei der Satzung von 1961 handelt es sich um eine Mustersatzung des Landesverbandes. 

Der Vorstand des KGV empfiehlt die Anpassung der Satzung von 1961 auf die letzte bekannte Mustersatzung des Landesverbandes (2018) https://www.kleingarten-sh.de/service/mustersatzung/ .


Die Satzung ist weitestgehend in der Struktur und Absicht gleich geblieben.


Im Folgenden werden die Vorteile und möglichen Nachteile der Änderungen in Kurzform dargestellt. 


Mögliche Vorteile der empfohlenen Satzungsaktualisierung:
* Aktuelle Sprache / Ausdruck

Frauen werden gleichberechtigt angesprochen und dürfen auch Verantwortung im Verein annehmen

Jahresmitgliederversammlung kann im erweiterten Zeitfenster Januar bis März stattfinden (vorher war Januar Pflicht, ist vom Umfang der enorm gestiegenen Anforderungen an einen KGV-Vorstand nicht umsetzbar)

* Vorankündigung / Einladung der Jahresmitgliederversammlung: 14 Tage (statt nur 8 Tage per Koppelanschlag) / Zusätzlich von uns zu verändern: per Mail / Website ankündigen
* Jahresmitgliederversammlung: bisher Anträge durch Mitglieder für JMV 4 Tage vor Versammlung, in der Version von 2018: 10 Tage inkl. schriftlicher Begründung des Antragstellers (für eine seriöse Vorbereitung einer JMV unabdinglich)

Vorstandssitzung einberufen: neu 7 Tage, bisher 3 Tage 
* Vorstandssitzung: Dokumentation klarer erklärt
* Ehrenamtspauschale wird klar definiert, gab es 1961 nicht, Steuerrecht hat sich seit 1961 oft geändert, Gemeinnützigkeits- und Haftungsfallen drohen bei Beibehaltung der bisherigen Form
* Erweiterter Vorstand: 1 Fachberater und  1 Beisitzer / bisher: min. 2 Beisitzer
* Vereinseigene Wertermittler werden empfohlen
* Schiedsstelle: 3 Mitglieder, sie wählen dann selbst Vorsitzenden und Stellvertreter
* Mitgliederversammlungspflicht entfällt
* Schulungspflicht entfällt
* Ausgleichszahlung für Gemeinschaftsarbeit als Ausnahme

* Haushaltsvoranschlag an den KreisVerband entfällt
* Homebanking-Regelung vorhanden und praktikabel umgesetzt, ferner Bargeldlose Abwicklung erwünscht
* 2 Revisoren plus Ersatzrevisor (vorher kein Ersatzrevisor vorgesehen)
* Überprüfung der Geschäftsführung durch KV entfällt
* Richtlinien des Landesverbundes und Anordnungen des Kreisverbandes zur Kassenführung etc. entfallen
* Bei Austritt aus KV 14 Tage statt 8 Tage Zeit für KV für eine Stellungnahme
* Bei Liquidation: Übriges Geld für Gemeinnütziges durch KV, vorher keine Regelung
* Datenschutzregelungen eingearbeitet, gab es 1961 nicht
* Ausschluss:
 - Bei unbezahltem Mitgliedsbeitrag: von 2 Mahnungen auf eine Mahnung reduziert
- Unbezahlte Pacht: von zwei Mahnungen auf eine Mahnung reduziert (Verzug max. drei Monate)
- Abwasserbeseitigungsgesetz / WC - Anlagenverbot /
Brennstellen mit Schornsteinanschlussverbot
* Schädlingsbekämpfung entfällt
* Gartenordnung von 1961 wird ersetzt und durch aktuelle Regelungen auf den Stand der Zeit und Gesetzgebung gebracht, u.a.
Gewächshaus 3% der Gartenfläche erlaubt, max. 2,5m hoch, mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen nicht im KG oder Laube verbleiben

Mögliche Nachteile der neuen Mustersatzung des LV von 2018: 

* Auflösung des Vereins nicht mehr 50% der Mitglieder bei Versammlung notwendig. Dies könnte bei Bedarf jedoch auch ein Vorteil sein, da eine Mitgliederteilnahme von 50% bei unserem Verein illusorisch ist:

Teilnahme an der JMV 2022 ca. 05% der Mitglieder.

* Die Gartenodnung der Mustersatzung des LV ist aktueller als die von 1961. Der Verweis auf die Neufassung der Gartenordnung der Stadt Kiel, die in Arbeit ist, wäre zwingend zu berücksichtigen. Gleichwohl die Berücksichtigung der weiteren gesetzgeberischen Grundlagen, u.a. Baumschutzverordnung, Bauordnung und Bundeskleingartengesetz (BKleinG).

* Ferner empfiehlt sich die Streichung der Ermächtigung des LVSH (am Ende der Mustersatzung).

Die eventuellen Nachteile können durch Entscheidungen auf unserer JMV abgeändert werden.


Im Anschluss an die Aktualisierung auf die Mustersatzung von 2018 können gemäß Tagesordnungspunkte weitere Änderungen abgestimmt werden.



TOP 9.2.1. 

Vorstandsstruktur: Vorstand wird zu Team-Vorstand 

Vorstand als Team organisieren – Vorschläge für die praktische Umsetzung
Viele Vereine gehen dazu über, den Vorstand als Team mit gleichberechtigten Mitgliedern zu organisieren und sich von den klassischen Vorstandsposten (erste oder zweite Vorsitzende, Schriftführer, Kassierer) zu lösen. Die Beispiele zeigen, dass die Entscheidung zur Mitarbeit im Vorstand leichter fällt, wenn kein fester Posten besetzt werden muss. Innerhalb des Vorstandsteams können die Mitglieder sich die Aufgaben untereinander aufteilen (zum Beispiel durch eine Geschäftsordnung).
Die meisten Vereinssatzungen bleiben bei der Berücksichtigung der organisatorischen Bedürfnisse der Vereine inzwischen weit hinter den rechtlichen Möglichkeiten zurück. Gerade Größe und Zusammensetzung des Vorstands sind ein typisches Beispiel für nicht mehr zeitgemäße Satzungsformulierungen.


Passende Satzungsregelungen ersparen nicht nur Probleme bei den Vorstandswahlen, sondern ermöglichen auch eine effizientere Leitung des Vereins. 

Besonders auch die mögliche Digitalisierung ist dabei in der täglichen Vorstandsarbeit zu berücksichtigen.


Flexiblen Modellen der Vorstandsbildung sind kaum Grenzen gesetzt. Lediglich die Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung kann nicht ausgeschlossen werden.

Das Vorstandsamt
Die meisten Vereinsatzungen legen bestimmte Ämter innerhalb des Vorstands fest, wie erster Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer usw. Weil diese Funktionen jedoch meist nicht näher definiert sind, haben diese Zuweisungen kaum Bedeutung. Der erste Vorsitzende hat keine Sonderrechte, wenn es die Satzung nicht zusätzlich vorgibt. Das Gleiche gilt für die Haftung des Vorstands: Auch hier haben die Vorsitzenden keinen Sonderstatus, es sei denn, sie sind die einzigen vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands.


Die gesetzliche Vorgabe in § 26 BGB lautet lediglich, dass der Verein einen Vorstand haben muss. Er muss aus mindestens einer Person bestehen. Vorgaben für bestimmte Ämter gibt es nicht, dies macht allein die jeweilige Satzung.


Diese Aufgabenteilung erschwert es häufig, (geeignete) Kandidaten für die Ämter zu finden. Gerade der Posten des Vorsitzenden ist wegen der vermeintlich höheren Verantwortung oft schwer zu besetzen.

Die Lösung kann darin bestehen, auf eine konkrete Ämterzuweisung in der Satzung zu verzichten oder eine Ressortaufteilung dem Vorstand zu überlassen. 

Das rechtliche Werkzeug hierzu ist die sogenannte Geschäftsordnung.
Eine gleichverteilte Verantwortung erleichtert es, zur Mitarbeit im Vorstand zu motivieren. 


Die Satzungsregelung dafür könnte lauten:
„Der Vorstand besteht aus x Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.“


Allein die Bezeichnung des jeweiligen Amtes in der Kommunikation nach außen ist dann noch zu klären. Möchte man hier nicht zu genau sein, bietet sich einfach die Bezeichnung „Vorstandsmitglied“ oder „Mitglied des Vorstands“ an.


Die Anzahl der Vorstandsmitglieder
Zu den häufigsten Problemen bei der Wahl des Vorstands gehört, dass nicht alle vorgesehenen Ämter besetzt werden können – ein Problem, das sich ausschließlich aus der jeweiligen Satzung ergibt. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss nämlich nicht geregelt werden. Nur eine Mindestzahl muss festgelegt sein.

Es bietet sich deswegen an, die Größe des Vorstandes an die aktuellen Erforderlichkeiten anzupassen und diese ergeben nicht selten aus dem Mangel an Kandidaten. Finden sich nicht genug Mitglieder für die vorgesehenen Ämter, bleibt als Ausweg ohnehin nur eine Satzungsänderung. Besser ist hier vorzubauen, etwa mit folgender Formulierung:


„Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.“


Effizienz in der Vorstandsarbeit
Die Effizienz der Vorstandsarbeit ist immer zu gewährleisten. Dies gilt besonders, wenn der Vorstand als Team organisiert wird: Denn bei allen Vorteilen, die diese Organisationsstruktur bringt, besteht auch die Gefahr, dass keiner mehr wirklich den Hut auf hat. 

Hier ist es umso wichtiger, sich innerhalb des Vorstandsteams gut zu organisieren, Aufgaben sinnvoll zu verteilen und sich regelmäßig abzustimmen und Feedback zu geben.


Es empfiehlt sich weiterhin, die Vorstandsmitglieder nach fachlicher Kompetenz auszuwählen. Hier bietet sich eine in der Organisationstheorie als Stabsmodell bekannte Lösung an: Neben den Leitungspositionen mit Entscheidungskompetenz werden Fachleute (ein Stab, Beirat oder Ausschuss) gestellt, die nicht entscheidungsbefugt sind.
Im Vereinsvorstand kann das in der Weise geschehen, dass der gewählte Vorstand selbst weitere fachlich versierte Vorstandsmitglieder bestellt. 

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kernvorstand wird also durch einen Fachvorstand ergänzt. Dabei bietet sich an, die Vertretungsberechtigung – und damit auch die Außenhaftung – auf den Kernvorstand zu beschränken.
Dies könnte man so formulieren:


„Der Vorstand besteht aus
  * drei Vorstandsmitgliedern im Sinne des BGB (Kernvorstand). Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln vertretungsberechtigt.

 * weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung (Fachvorstand), die vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden. Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand. Die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes jederzeit widerrufen."


Der Fachvorstand kann in seiner Entscheidungskompetenz dahingehend beschränkt werden, dass er kein Stimmrecht hat oder eine gegenüber dem Kernvorstand geringere Stimmgewichtung.


Beispiele aus der Praxis
Sie finden hier einige Satzungsformulierungen von Vereinen, die bereits erfolgreich ihren Vorstand umstrukturiert haben

1) Beispiel einer Brauchtumsgruppe Vorstand


Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 4 gleichberechtigte Vorstandsmitglieder. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.
Die Aufgabenverteilung wird innerhalb des Vorstandes intern geregelt. Einem Vorstandsmitglied wird die Geschäftsführung übertragen, einem anderen obliegt die Führung der Vereinskasse und ein Dritter hat die Niederschriften der Vereinsversammlungen sowie die Protokolle aller weiteren Aktivitäten des Vereins anzufertigen. Das vierte Vorstandsmitglied unterstützt je nach Bedarf die drei anderen.
Erweitert wird der Vorstand durch den Jugendvertreter und Vertreter der Fachgruppen Tanzen, Trachten, Mundart, Brauchtum und Heimatmuseum.


2) Beispiel eines Gesangvereins Vorstand


Der Vorstand besteht aus geschäftsführendem und erweitertem Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht derzeit aus fünf Mitgliedern, jedoch kann die Anzahl der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Der geschäftsführende Vorstand hat folgende Aufgaben:
Repräsentative, administrative und organisatorische Tätigkeiten
Führung der Vereinskasse
Schriftführung
Zu dem erweiterten Vorstand gehören der geschäftsführende Vorstand sowie bis zu sieben stimmberechtigte Beisitzer.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.


3) Beispiel eines Sportvereins Vorstand


Der vertretungsberechtigte (geschäftsführende)Vorstand besteht aus sechs Vorstandsmitgliedern.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten (geschäftsführenden) Vorstand sowie aus bis zu sechs stimmberechtigten Beisitzern.
Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, aus der sich die Einzelheiten der Funktionen der einzelnen Mitglieder des erweiterten Vorstands ergeben, hierbei ist die Zuteilung der Funktionen für die Repräsentation in der Öffentlichkeit, des Schriftführers und des Kassenwarts zum vertretungsberechtigten Vorstand zwingend. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes gemeinsam vertreten.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl fortdauert. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes müssen stimmberechtigte Vereinsmitglieder sein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter ist unzulässig. Im jährlichen Wechsel werden zur Vermeidung des Austausches des gesamten erweiterten Vorstandes jeweils die Hälfte des vertretungsberechtigten bzw. des erweiterten Vorstandes neu gewählt.
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus, kann das Amt von einem, vom erweiterten Vorstand bestimmten Beauftragten weitergeführt werden. Die Bestimmung eines Beauftragten kann unterbleiben, wenn der erweitere Vorstand trotz Ausscheiden des Mitgliedes beschlussfähig und gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt bleibt. Das Amt des Beauftragten endet mit der Neuwahl des Amtes auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Um mit der Neuwahl wieder in den regulären Wahlrhythmus zu gelangen, ist gegebenenfalls eine Wahl für nur ein Jahr erforderlich.
Der erweiterte Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes schriftlich oder mündlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des erweiterten Vorstandes, davon mindestens zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands, anwesend sind. Die Sitzung wird von dem Mitglied geleitet, welches zur Sitzung eingeladen hat.


Neben der Wahl ob die bisherige Vorstandsstruktur erhalten bleiben soll, oder ein flexiblerer Team-Vorstand stattdessen umgesetzt werden soll, werden folgende Satzungsinhalte von der JMV entschieden werden, falls sich die JMV für die Umwandlung in einen Team-Vorstand entscheidet:


* Anzahl "Kernvorstand": min. 3 - max. 5. 

* Anzahl "Fachvorstand":

* Sollen Mitglieder des Kernvorstands allein vertretungsberechtigt sein oder, wei bisher zu zweit?

* Wahldauer drei Jahre, wie bisher oder weniger / mehr?

* Soll ein jährliches Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds (Wiederwahl möglich), wie bisher, berücksichtigt werden oder, wie in einem der benannten Beispiele "die Hälfte" des Vorstands? Soll die Wiederwahl trotzdem möglich sein? (wie bisher)

* Bisherige Satzungsinhalte, die diese Punkte nicht betreffen, bleiben erhalten.

* Geschäftsordnung des Vorstands

(weitere Inhalte werden noch erstellt)


 


TOP 9.2.7. 

Gemeinschaftsarbeit -

Schaffung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
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Gemeinschaftsarbeiten (,,Pflichtstunden“) sind wie alle Gemeinschaftsleistungen für eine Kleingartenanlage unerlässlich. Grundlage dafür ist, dass gemäß § 1 Abs. l Nr. 2 BKleingG ein Garten erst dadurch zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind. Eine Kleingartenanlage bedarf also gemeinschaftlicher Einrichtungen. Erst die Anlageneigenschaft (und natürlich die kleingärtnerische Nutzung der Parzellen) ermöglicht, eine Parzelle unter den Schutz des Bundeskleingartengesetzes zu stellen.

Gemeinschaftsarbeiten regeln
Die Kleingartenanlage muss jedoch verwaltet und die gemeinschaftlichen Einrichtungen müssen instand gehalten, erneuert, verbessert oder erweitert werden. Die Gemeinschaftsarbeiten ergeben sich aus der Natur des Kleingartenpachtvertrages und binden damit jeden Unterpächter ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zum Verein. Zu den Gemeinschaftsarbeiten gehören nicht nur die Anlagen- und Wegepflege und die Arbeiten zu Pflege, Reparatur und Neuanlegen von Gemeinschaftseinrichtungen, sondern auch die Erfordernisse der Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen.


Prinzipiell sollte gelten: Wer einen Garten nutzen kann, sollte auch die damit verbundenen Pflichtstunden erbringen.


Diese Pflichten können aber nur durch eine konkrete Vereinbarung übertragen werden. Sie können als Mitgliederpflichten, aber auch als Pächterpflichten festgelegt werden. Letzteres ist sinnvoller, denn die Festsetzung der Pflichtstunden in der Vereinssatzung bindet nur die Mitglieder. Ist die Leistung von
Pflichtstunden im Unterpachtvertrag festgelegt, gilt sie für dessen Laufzeit - und dann auch für den Fall, dass ein Unterpächter nicht mehr Vereinsmitglied ist. Ähnliche Wirkung entfaltet die Festlegung in der Kleingartenordnung, wenn diese untrennbarer Bestandteil des Pachtvertrages ist. Gemeinschaftsstunden sollten an die Parzelle gebunden werden, ohne dabei deren Größe zu berück- sichtigen. Es reicht, die generelle Verpflichtung über das Erbringen von Pflichtstunden und deren Vergütung bei Nichtleisten aufzunehmen und die Konkretisierung der Mitgliederversammlung zuzuweisen. Sind die Pflichtstunden nirgendwo geregelt, so kann sich der Unterpächter trotzdem nicht herausreden;
sie sind Kleingärtnerpflichten gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die ihre Grundlagen im Unterpachtvertrag haben.
Eindeutig sollte geregelt werden, ob und unter welchen Umständen ersatzweise Geldleistungen für nicht geleistete Pflichtstunden möglich sind, ob Leistungen im Voraus oder im Nachhinein erbracht werden können und unter welchen Bedingungen und für welche Arbeiten ein Ersatz gestellt werden kann oder muss. Letzteres muss auch aus haftungs- und versicherungsrechtlicher Seite mit betrachtet
werden.


Gemeinschaftsarbeiten planen

Das Ableisten der Pflichtstunden darf nicht nur gefordert werden, es muss auch möglich sein. Deshalb sind vom Vorstand die erforderlichen Arbeiten weitsichtig zu planen und hinsichtlich des notwendigen Umfangs einzuschätzen, bevor die Mitgliederversammlung darüber beschließt. Der Gartenfreund muss seiner Leistungspflicht nachkommen können. Sinnvoll ist, möglichst viele Objekte personengebunden zu übergeben (wichtig ist hierbei die Kontrolle der Durchführung) und nur bestimmte Großeinsätze, wie Frühjahrsputz, Schachtarbeiten u.a. terminlich festzulegen. Nichts ist schlimmer, als wenn für alle Erschienenen nicht genügend Arbeit vorhanden ist.


Befreiung von Pflichtstunden
Pflichtstunden sind von jedem Parzellennutzer zu leisten. Ist er längere Zeit krank oder kann in sonstiger Weise (Gesundheits- und Altersgründe, berufsbedingte Verhinderung u. a.) seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, muss er, wie im Mietrecht, eine Ersatzperson stellen (LG Kassel 1990; LG Düsseldorf, 1988). Nachbarschaftliche Hilfe ist auch hier am Platze. Es liegt jedoch im Ermessen des Vereins, auf Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmte Gartenfreunde von der Leistungspflicht zu befreien, wie betagte Mitglieder, Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder usw.
Aber: In Verein und Kleingartenanlage gibt es so viele unterschiedliche Aufgaben, dass für jeden die Möglichkeit besteht, der Verpflichtung nachzukommen, z. B. als Standbetreuer beim Gartenfest, beim Streichen einer Gartenbank oder anderen altersgerechten Arbeiten. Man sollte auch bedenken, dass Gemein- schaftsarbeit das Gemeinschaftsleben fördert und viele Gartenfreunde sich ausgegrenzt füh1en würden, wenn sie nicht mehr dazu herangezogen würden.
Auf die Befreiung von Pflichtstunden hat der Gartenfreund, auch wenn er betagt oder behindert sein sollte, keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch.
Pflichtstunden selbst aussuchen

Welche Aufgabe wann, wie und durch wen erledigt wird, ist Sache des Vorstandes bzw. der durch ihn eingesetzten Organisatoren. Es kann zu großem Unfrieden in der Anlage führen, wenn Mitglieder eigenmächtig sich eine ihnen genehme Arbeit aussuchen. Deshalb ist es nötig, im Bedarfsfall konkrete Absprachen zu treffen.
Ersatzforderung
Eine Forderung, nicht geleistete Pflichtstunden mit Geld abzugelten, ist jedoch nur zulässig, wenn die Leistung hätte erbracht werden können, aber durch den Kleingärtner verweigert wurde. Sie kann z. B. nicht erfolgen, wenn durch den Verein nicht genügend Arbeit vorgehalten wurde, dann dient sie primär dem Füllen der Vereinskasse. Der Kleingärtner hat aber auch eine Mitwirkungspflicht. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die geplanten Arbeitseinsätze durch ihn nicht wahrgenommen werden konnten; in diesen Fällen muss er sich selbst um die Möglichkeit kümmern, seine Pflichtstunden ableisten zu können.
Verweigerung von Pflichtstunden
Weigert sich der Gartenfreund beharrlich, seiner Leistungspflicht nachzukommen, kann er, wie im Mietrecht, auf deren Erfüllung verklagt werden. Der Verein darf aber nicht nur Pflichtstunden festsetzen, er darf auch eine Vergütung
(„Ablösesumme“) für nicht geleistete Stunden verlangen. Deren Höhe dürfe mindestens dem Stundenlohn eines Arbeiters in der freien Wirtschaft entsprechen (AG Stollberg, 1996). Mit der Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit würde dem Verein ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt; er müsse in die Lage versetzt werden, sich die Leistung notfalls auf dem freien Markt zu kaufen. Der
Verein dürfe die Ablösesumme sogar noch höher setzen, denn im Vereinsinteresse liege, dass die Arbeit geleistet und nicht primär der Geldbetrag entrichtet wird. Die Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit ist eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, deshalb ist sie ausdrücklich als Kündigungsgrund in den § 9 Abs. l Nr. l BKleingG aufgenommen worden.


Haftungsfragen
Die Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Gartenfreund sind durch die abgeschlossene Haftpflicht- sowie Unfallversicherung für Gemeinschaftsarbeit abgesichert. Etwas anders liegt der Fall, wenn der Kleingärtner einen Ersatzmann stellt. Rechtlich ist das ein auf Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruhendes Gefälligkeitsverhältnis. Ist dieser ein Vereinsmitglied, ergibt sich daraus kein besonderes Problem. Ist es aber ein Nichtmitglied, steht das Problem der Haftung anders. Für einen dabei erlittenen Unfall oder angerichteten Schaden hat der beauftragende Gartenfreund genauso einzustehen, wie bei eigenem Verschulden (§ 278 BGB). Für Schäden, die er außerhalb des Auftrages anrichtet, muss der Verursacher jedoch selbst aufkommen. Deshalb ist es notwendig, dass der Gartenfreund dem Vorstand die Stellung eines Ersatzmanns mitteilt und dass der Vorstand diesen möglichst nicht für Arbeiten einsetzt, bei denen größere Unfallgefahr bestehen könnte.


Pflichtstunden vom Nichtmitglied
Wenn auch der Abschluss eines Unterpachtvertrages die Mitgliedschaft in einem Verein voraussetzt, so endet jedoch dieser nicht automatisch mit dem Verlust der Vereinsmitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss. Dabei spielt keine Rolle, ob so etwas in einem Vereinsdokument formuliert ist. Beendigung der Mitgliedschaft ist gemäß § 13 BKleingG kein durchsetzbarer Kündigungsgrund für
den Pachtvertrag, denn alle zulässigen Kündigungsgründe sind in §§ 8 und 9 BKleingG formuliert. Das Nichtmitglied bleibt also Pächter mit allen Rechten und Pflichten aus seinem Vertragsverhältnis. Unterpachtvertrag, Kleingartenordnung und BKleingG, einschließlich der Bestimmungen für Pflichtstunden, gelten für ihn uneingeschränkt. Eine Verweigerung der Gemeinschaftsleistungen einschließlich der Pflichtstunden ermöglicht jedoch auch, dem Nichtmitglied rechtswirksam gemäß § 9 Abs. l Nr. l BKleingG den Unterpachtvertrag zu kündigen.


Kostenbeitrag des Nichtmitgliedes
Da die Kosten für die Verwaltung der Kleingartenanlage durch den Verein vollständig oder überwiegend mit dem Vereinsbeitrag abgedeckt werden, die dafür notwendige Arbeit ehrenamtlich geleistet wird und ein Nichtmitglied keinen Mitgliedsbeitrag zahlen muss, hat es keinen Anspruch auf solidarische Leistungen, die die Kleingärtner für ihren Verein und ihre Organisation erbringen. Deshalb kann über die Pflichtstunden hinaus vom Nichtmitglied eine Verwaltungspauschale gefordert werden, deren Rechtsgrundlage sich aus einer entsprechenden Formulierung im Unterpachtvertrag ergeben muss. Die Verwaltungspauschale sollte mindestens der doppelten Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages
entsprechen. Damit wird sie im Wesentlichen der durch Verein und Zwischenpächter tatsächlich erbrachten anteiligen Leistungen für die Verwaltung von Parzelle und Anlage gerecht. Das Erbringen der Gemeinschaftsleistungen ist für das Kleingartenwesen unabdingbar. Damit werden aber noch nicht alle Aufwendungen der Kleingärtnerorganisation abgedeckt, denn erhebliche Leistungen zum Nutzen der Kleingärtner werden unentgeltlich im Ehrenamt erbracht.


Dr. Rudolf Trepte
(November 2005 Gemeinschaftsarbeiten -
Schaffung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums)


Vorschlag für unsere Gemeinschaftsarbeitsordnung


1. Zur Gemeinschaftsarbeit ist jeder Pächter gemäß Satzung verpflichtet.


2. Alle notwendigen Arbeiten in einer Anlage fallen unter die Gemeinschaftsarbeit. Dazu gehören unter anderem die Pflegearbeiten am Begleitgrün, sofern diese nicht Sache eines einzelnen Pächters. Die genauen Definitionen für Gemeinschaftsarbeiten werden im Einzelfall durch den erweiterten Vorstand / Team-Vorstand festgelegt.


3. Gemeinschaftsarbeiten werden durch Beschluss der Anlagenversammlung, der Jahreshauptversammlung oder nach Bedarf durch die Anlagenvertreter oder den erweiterten Vorstand beschlossen. Die jeweiligen Termine werden in den Schaukästen der Anlagen und/oder auf der Website des Vereines veröffentlicht.


4. Die Anlagenvertreter (Koppelobleute) führen jeweils eine Liste, in der alle Teilnehmer mit den geleisteten Stunden aufgeführt werden.


5. Bei einer Verhinderung hat jeder Pächter eine Ersatzperson zu stellen. Nimmt ein Pächter nicht selbst oder durch eine Ersatzperson an der Gemeinschaftsarbeit teil, so hat dieser die zu leistenden Arbeitsstunden in Form einer finanziellen Entschädigung zu entrichten. 

Die Höhe der Entschädigung legt die JMV fest.


Zur Wahl stehen derzeit 2 Modelle


3 Termine mit je 3h pro Pächter (z.B. samstags 1 x  Feb.  1 x Apr. 1 x Okt.) 

Ausgleichszahlung bei Nicht-Leistung: 30€ pro Stunde


oder 


2 Termine à 4h pro Pächter (z.B. samstags 1 x Apr. 1 x Okt. ) 

Ausgleichszahlung bei Nicht-Leistung: 30€ pro Stunde


Bei Terminunpässlichkeiten kann der Vorstand in Absprache mit den Pächtern gezielte Arbeiten außerhalb der vorgegebenen Termine zuteilen, die als Gemeinschaftsarbeit verrechnet werden.


Die bisherige Umlage für Gemeinschaftsarbeit soll mit der Jahresrechnung 2024 verrechnet werden. (JA / NEIN)


Die Ausgleichszahlungen sollen innerhalb eines Monats nach dem Gemeinschaftsarbeitstermin zu leisten sein. ( JA / NEIN, wenn NEIN, zu wann?)

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