KLEINGÄRTNER-VEREIN KIEL-GAARDEN E.V.
 
 

Regeln / Miteinander


Liebe Gartenfreunde!

Es liegt in unserem gemeinsamen Interesse, wenn alle die Pflege unserer schönen Gartenanlage unterstützen, auch außerhalb des eigenen Gartens. So wird unsere Kleingartenanlage für uns, unsere Besucher sowie Spaziergänger stets in schöner Erinnerung bleiben.


Für ein friedliches Miteinander und ungetrübten Gartengenuss gelten folgende Regelungen:


Heckenpflege während der Vogelschutzzeit – Häufiges Mißverständnis


Im Zusammenhang mit der aktuellen Anlagenbegehung erreichen den Vorstand vermehrt Rückfragen zur Heckenpflege während der sogenannten Vogelschutzzeit.


Dabei begegnet uns immer wieder die Auffassung, daß Hecken zwischen dem 1. März und dem 30. September grundsätzlich nicht geschnitten werden dürften. 


Dies ist jedoch nicht korrekt.


Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz gilt:


Verboten sind in der Zeit vom 1. März bis 30. September insbesondere:


- das vollständige Entfernen von Hecken,
- das Roden von Gehölzen,
- das sogenannte "Auf-den-Stock-Setzen",
- sonstige radikale Rückschnittmaßnahmen.


Zulässig bleiben dagegen:


+ schonende Form- und Pflegeschnitte,
+ das Einkürzen von Neuaustrieben,
+ die regelmäßige Pflege von Hecken zur Einhaltung der vorgeschriebenen Maße,
+ die Beseitigung einzelner überstehender Triebe. 


Unabhängig davon sind selbstverständlich vorhandene Nester und brütende Vögel jederzeit zu schützen. Werden belegte Nester festgestellt, dürfen diese nicht beeinträchtigt werden.


Was bedeutet das für unsere Kleingartenanlage?


Pächter sind weiterhin verpflichtet, ihre Hecken entsprechend den Vorgaben der Gartenordnung und des Pachtvertrages zu pflegen und auf den zulässigen Maßen zu halten.


Die Vogelschutzzeit stellt daher keinen generellen Hinderungsgrund für die Durchführung notwendiger Form- und Pflegeschnitte dar.


Der Vorstand bittet alle Pächter, dies bei der Pflege ihrer Parzellen zu berücksichtigen.

Wasserversorgung


Zu den Anstellterminen im Frühjahr besteht unbedingte Anwesenheitspflicht für alle Pächter ab 10:00 Uhr – bis der leckfreie Betrieb der Anlage sichergestellt ist.


Ablauf:
1. Alle Pächter schließen die Wasserhähne auf ihren Parzellen. Diese bleiben zunächst geschlossen.
2. Der Hauptwasserhahn wird ausschließlich durch den Koppelobmann, den Wasserwart oder ein Vorstandsmitglied geöffnet.
3. Nachdem die Leitungen gefüllt sind und sich Druck aufgebaut hat, muß die Wasseruhr am Hauptanschluß stillstehen. Nur dann gilt das System als dicht und wird freigegeben.

Dreht sich die Wasseruhr weiter, liegt eine Undichtigkeit vor (z. B. offener Hahn oder Rohrbruch), die umgehend zu lokalisieren und zu beheben ist.


Wichtig:
Alle Wasserhähne bleiben geschlossen, bis die Wasserversorgung ausdrücklich durch den Koppelobmann, den Wasserwart oder den Vorstand freigegeben wird. Erst danach darf Wasser entnommen werden.

Achtung:
Das eigenmächtige Öffnen des Hauptwasserhahns ist strikt untersagt und führt zur Kündigung des Pachtvertrages sowie zum Ausschluß aus dem Verein.


Ruhezeiten


vom 01.05. bis zum 30.09. gelten folgende Ruhezeiten auf dem Gelände:


Mittagsruhe von 13:00 – 15:00 Uhr.
Allgemeine Ruhezeit ab 20:00 Uhr.
Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich Ruhetage.


Während der Ruhezeiten sind Rasenmähen, Bauarbeiten (jeglicher Art, die Lärm verursachen), laute Musik/Radio und sonstige Ruhestörungen untersagt.

Pflege der Anlage


Alle Pächter sind angehalten, die Wege vor und hinter der Parzelle in Ordnung zu halten, den Rasen zu mähen und die Höhe der Hecken auf maximal 160 cm zu begrenzen.

Gartenbeschilderung


Gärten/Parzellen müssen mit der Koppelbezeichnung und Parzellen-Nummer gut leserlich beschriftet sein!
Dies ist im Falle eines Notfalls für Rettungskräfte wichtig!

Grünschnitt und Müllablage


Das Abladen bzw. Entsorgen von Unrat, Gartenabfällen, Grünschnitt und sonstigem Müll ist strengstens verboten!

Heckenschnitt


In der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. sind ausschließlich schonende Form- und Pflegeschnitte an Hecken, Bäumen, Gebüschen und anderen Gehölzen erlaubt. Starkes Beschneiden, auf den Stock setzen oder Entfernen ist gem. § 39 (5) BNatSchG verboten.

Verbrennen von Grünschnitt oder Abfällen


Das Verbrennen von Gartenabfällen/Unrat/Grünschnitt ist ganzjährig verboten.